Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind vertraglich vereinbart. In diesen Leistungskatalog kann der Gesetzgeber nicht eingreifen. Die Versicherung hat sich ebenfalls verpflichtet, auf das Kündigungsrecht in der Vollversicherung zu verzichten. So kann allein der Versicherungsnehmer Änderungen seines Versicherungsvertrages vornehmen. Er allein entscheidet darüber, wenn er Kürzungen in seinem Versicherungsschutz vornehmen möchte, um eine Einsparung bei seinen Beiträgen zu erreichen. Für Leistungen, welche der Versicherungsnehmer nicht absichern möchte, braucht er auch nicht vorzusorgen, denn der Gesetzgeber hat den Umfang des Versicherungsschutzes nicht vorgeschrieben.